{"id":1014,"date":"2016-01-06T14:35:01","date_gmt":"2016-01-06T13:35:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.srnsb.de\/kvo\/?p=1014"},"modified":"2020-01-07T19:08:40","modified_gmt":"2020-01-07T18:08:40","slug":"satzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/karneval-ostenland.de\/?p=1014","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>1<br \/>\nS A T Z U N G Karnevalsverein Blau-Wei\u00df Ostenland e.V.<br \/>\n1. (Name, Sitz, und Zweck)<br \/>\n1.1 Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eKarnevalsverein Blau-Wei\u00df Ostenland\u201c mit Sitz in Delbr\u00fcck-Ostenland. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn einzutragen. Nach der Eintragung f\u00fchrt er den Zusatz \u201ee.V\u201c. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<br \/>\n1.2 Zweck des Vereins ist es, karnevalistisches Brauchtum, den Frohsinn und den Humor sowie die Geselligkeit zu pflegen und zu f\u00f6rdern.<br \/>\n1.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchf\u00fchrung von karnevalistischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Pflege von Musik, Gesang, Tanz und Vortr\u00e4gen, die Kontaktpflege zu anderen Karnevals- bzw. kulturellen Vereinen, den Bau und die Gestalten des j\u00e4hrlichen Karnevalswagen und die Teilnahme an Karnevalsumz\u00fcgen.<br \/>\n1.4 Die Vereinsfarben sind blau-wei\u00df.<br \/>\n1.5 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.<br \/>\n1.6 Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme der in \u00a7\u00a7 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz bezeichneten \u00dcbungsleiter- und Ehrenamts-pauschalen. Die Auszahlungen der vg. Zuwendungen setzen einen Vorstandsbeschluss des Gesamtvorstandes und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.<br \/>\n1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n1.8 Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31. Dezember.<br \/>\n2<br \/>\n2 (Mitgliedschaft)<br \/>\n2.1 Mitglied im Verein kann jede nat\u00fcrliche Person werden. Jedes Mitglied erkennt durch die schriftliche Beitrittserkl\u00e4rung die Satzung des Vereins an. \u00dcber die Aufnahme in den Verein entscheidet der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wer Mitglied des Vereins werden will, muss seine Beitrittserkl\u00e4rung beim Vorstand des Vereins einreichen. Bei Minderj\u00e4hrigen ist das schriftliche Einverst\u00e4ndnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.<br \/>\n2.2 Das Mitglied \u00fcbt seine Rechte in der Generalversammlung aus. Die Aus\u00fcbung der Mitgliederrechte ist davon abh\u00e4ngig, dass der Beitrag f\u00fcr das laufende oder f\u00fcr das vorausgegangene Gesch\u00e4ftsjahr gezahlt ist. Das Stimmrecht kann erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausge\u00fcbt werden. Die Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch gesetzliche oder bevollm\u00e4chtigte Vertreter ist ausgeschlossen.<br \/>\n2.3 Jedes Mitglied im Verein hat die Interessen des Vereins zu wahren, zu f\u00f6rdern und das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.<br \/>\n2.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die bis zur Generalversammlung eines jeden Jahres den Beitrag nicht gezahlt haben, auszuschlie\u00dfen. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Alle Mitglieder, die in Versammlungen oder bei Veranstaltungen des Vereins durch ihr Benehmen st\u00f6rend wirken oder dem Ruf des Vereins schaden, k\u00f6nnen sofort durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Austretende bzw. ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen oder Erstattung ihres Mitgliedsbeitrages.<br \/>\n2.5 Alle Mitglieder des Vereins haben j\u00e4hrlich Beitr\u00e4ge zu leisten, deren H\u00f6he von der Generalversammlung festgelegt wird. Geleistete Beitr\u00e4ge werden nicht zur\u00fcckerstattet. Mitglieder, die das 77. Lebensjahr erreicht haben und \u00fcber f\u00fcnf Jahre dem Verein angeh\u00f6ren, k\u00f6nnen auf eigenen Wunsch beitragsfrei gef\u00fchrt werden.<br \/>\n2.6 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, k\u00f6nnen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet \u00fcber den vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand gestellten Antrag. Die Ehrenmitgliedschaft wird einem Mitglied automatisch zugesprochen, wenn dieses das 77. Lebensjahr vollendet hat.<br \/>\n2.7 Der Verein haftet nicht f\u00fcr eigenm\u00e4chtiges Handeln seiner Mitglieder.<br \/>\n3<br \/>\n3 (Generalversammlung)<br \/>\n3.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes.<br \/>\n3.2 Zur Generalversammlung, die vor Vollendung des folgenden Gesch\u00e4ftsjahres stattfinden sollte, werden alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.<br \/>\n3.3 Jedes Jahr finden Vorstandswahlen statt. Der Gesamtvorstand wird in zwei Wahlgruppen eingeteilt. Die Wahlgruppen werden vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand festgelegt.<br \/>\n3.4 Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung, zu der die Mitglieder wie unter Punkt 3.2 beschrieben eingeladen werden, ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlie\u00dft oder wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde schriftlich beim Vorstand verlangen.<br \/>\n3.5 Antr\u00e4ge zur ordentlichen Generalversammlung sind eine Woche vor Beginn, zur au\u00dferordentlichen Generalversammlung 2 Tage vor Beginn schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sp\u00e4ter eingereichte Antr\u00e4ge brauchen nicht ber\u00fccksichtigt zu werden. Dringlichkeitsantr\u00e4ge, die erst in der Generalversammlung gestellt werden, sind nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zugelassen.<br \/>\n3.6 Beschl\u00fcsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen k\u00f6nnen mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgez\u00e4hlt.<br \/>\n3.7 Bei allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen, die vom Versammlungsf\u00fchrer (1. Vorsitzender) und dem Protokollf\u00fchrer zu unterschreiben ist.<br \/>\n3.8 Der 1. Vorsitzende bestimmt, nach Absprache mit dem Gesamtvorstand, den Zeitpunkt der Generalversammlung, er beruft sie ein, bestimmt den \u00e4u\u00dferen Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der\/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Ist ein solcher nicht gew\u00e4hlt oder ebenfalls verhindert, vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird.<br \/>\n4<br \/>\n4 (Gesamtvorstand und gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand)<br \/>\n4.1 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand ber\u00e4t und beschlie\u00dft \u00fcber alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.<br \/>\n4.2 Er sorgt f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der gefassten Beschl\u00fcsse und ist f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlich. Die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes sind:<br \/>\na) der 1. Vorsitzende b) ein oder zwei 2. Vorsitzende c) der Schriftf\u00fchrer d) der Kassenwart e) der Sitzungspr\u00e4sident<br \/>\nf) bis zu sieben Beisitzer<br \/>\n4.3 Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der\/die 2. Vorsitzender(n). Sie vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende f\u00fchrt den Vorsitz im Gesamtvorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der\/die 2. Vorsitzende(n). Die Amtszeit des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes endet mit dem Beginn der Neuwahlen.<br \/>\n4.4 Die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jeweils f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt.<br \/>\n4.5 Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und den Mitgliedern des Elferrates.<br \/>\n4.6 Die Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen bis sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Generalversammlung an den Gesamtvorstand den Antrag stellen, Mitglieder des Gesamtvorstandes abzusetzen oder neu zu w\u00e4hlen. Wird bei einer Wahl von keinem der Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit den beiden h\u00f6chsten erreichten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal wiederholt wird. Gew\u00e4hlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erh\u00e4lt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br \/>\n4.7 Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussf\u00e4hig, wenn die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des\/der Stellvertreter(s) den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode kann der Gesamtvorstand kommissarisch ein neues Mitglied berufen.<br \/>\n4.8 Mitglied im Elferrat kann jede nat\u00fcrliche Person werden. Das Vorschlagsrecht an den Gesamtvorstand f\u00fcr Neuaufnahmen in den Elferrat steht jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied zu. Die Erstaufnahme als Elferrat erfolgt durch Wahl innerhalb einer Gesamtvorstandssitzung. Gew\u00e4hlt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Stimmen bekommt. Die Anzahl der Elferratsmitglieder wird vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand festgelegt.<br \/>\n4.9 Mitglieder des Elferrates sind berechtigt und aufgefordert, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich, soweit m\u00f6glich, aktiv zu beteiligen. Jedes Elferratsmitglied hat an der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen des Vereins nach besten Kr\u00e4ften, jedoch unter Wahrung seiner beruflichen und pers\u00f6nlichen Belange, mitzuwirken. Die Elferratsmitglieder erkl\u00e4ren in angemessenem Abstand (alle 2 Jahre) gegen\u00fcber dem Gesamtvorstand ihre aktive oder passive Teilnahme im Elferrat.<br \/>\n5<br \/>\n5 (Kassenpr\u00fcfer)<br \/>\nZur \u00dcberwachung des Finanzwesens werden j\u00e4hrlich von der Generalversammlung zwei Kassenpr\u00fcfer aus den Reihen der Mitglieder gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres ist eine Gesamtpr\u00fcfung der Kasse und der B\u00fccher vorzunehmen. Die Kassenpr\u00fcfer erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung \u00fcber die Pr\u00fcfung einen Bericht. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte beantragen sie oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Generalversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes. Im Falle der Vereinsaufl\u00f6sung haben die Kassenpr\u00fcfer das Amt der Liquidatoren nach dem BGB zu \u00fcbernehmen.<br \/>\n6 (Prinzenausschuss)<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand bestimmt aus den Reihen des Gesamtvorstandes vier Personen, welche den Prinz Karneval des Vereins ausw\u00e4hlen (Prinzenausschuss). Der Name des Prinzen bleibt bis zur gro\u00dfen Kappensitzung ein streng geh\u00fctetes Geheimnis des Prinzenausschusses. Der Prinz Karneval vertritt den Verein nur repr\u00e4sentativ und sollte an den Vorstandssitzungen teilnehmen.<br \/>\n7 (Datenschutz)<br \/>\nDer Karnevalsverein Blau-Wei\u00df Ostenland e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke. Dar\u00fcber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung von Vereinsinteressen erforderlich scheint. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen vor dem Zugriff Dritter gesch\u00fctzt. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gel\u00f6scht.<br \/>\nDes weiteren h\u00e4lt sich der Karnevalsverein Blau-Wei\u00df Ostenland e.V. an die aktuell g\u00fcltige Version der DSGVO.<br \/>\n8 (Satzungs\u00e4nderungen oder -erg\u00e4nzungen)<br \/>\n\u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen der Satzung k\u00f6nnen nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Vorschl\u00e4ge zur Satzungs\u00e4nderung sind sp\u00e4testens vier Wochen vor der jeweiligen Generalversammlung dem Gesamtvorstand schriftlich einzureichen.<br \/>\nEventuelle \u00c4nderungen der Satzung, die vom Registergericht (bei der Eintragung ins Vereinsregister) oder von dem Finanzamt (wegen der Frage der Gemeinn\u00fctzigkeit) gefordert werden, d\u00fcrfen vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand vorgenommen werden.<br \/>\n9 (Aufl\u00f6sung)<br \/>\nDie Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an den SC Blau-Wei\u00df Ostenland e.V., der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Ortes Ostenland zu verwenden hat.<br \/>\n6<br \/>\n10 (Inkrafttreten)<br \/>\nDie bisherige Satzung in der Fassung vom 31.10.2011 wurde zuletzt ge\u00e4ndert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.10.2018. Die entsprechend ge\u00e4nderte Fassung tritt mit dem Tag der Eintragung der \u00c4nderungen in das Vereinsregister in<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1 S A T Z U N G Karnevalsverein Blau-Wei\u00df Ostenland e.V. 1. (Name, Sitz, und Zweck) 1.1 Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eKarnevalsverein Blau-Wei\u00df Ostenland\u201c mit Sitz in Delbr\u00fcck-Ostenland. 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