Satzung

1
S A T Z U N G Karnevalsverein Blau-Weiß Ostenland e.V.
1. (Name, Sitz, und Zweck)
1.1 Der Verein führt den Namen „Karnevalsverein Blau-Weiß Ostenland“ mit Sitz in Delbrück-Ostenland. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2 Zweck des Vereins ist es, karnevalistisches Brauchtum, den Frohsinn und den Humor sowie die Geselligkeit zu pflegen und zu fördern.
1.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von karnevalistischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Pflege von Musik, Gesang, Tanz und Vorträgen, die Kontaktpflege zu anderen Karnevals- bzw. kulturellen Vereinen, den Bau und die Gestalten des jährlichen Karnevalswagen und die Teilnahme an Karnevalsumzügen.
1.4 Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
1.5 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
1.6 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme der in §§ 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz bezeichneten Übungsleiter- und Ehrenamts-pauschalen. Die Auszahlungen der vg. Zuwendungen setzen einen Vorstandsbeschluss des Gesamtvorstandes und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.
1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.8 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31. Dezember.
2
2 (Mitgliedschaft)
2.1 Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Jedes Mitglied erkennt durch die schriftliche Beitrittserklärung die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wer Mitglied des Vereins werden will, muss seine Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins einreichen. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
2.2 Das Mitglied übt seine Rechte in der Generalversammlung aus. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Das Stimmrecht kann erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter ist ausgeschlossen.
2.3 Jedes Mitglied im Verein hat die Interessen des Vereins zu wahren, zu fördern und das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.
2.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die bis zur Generalversammlung eines jeden Jahres den Beitrag nicht gezahlt haben, auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Alle Mitglieder, die in Versammlungen oder bei Veranstaltungen des Vereins durch ihr Benehmen störend wirken oder dem Ruf des Vereins schaden, können sofort durch den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Austretende bzw. ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Erstattung ihres Mitgliedsbeitrages.
2.5 Alle Mitglieder des Vereins haben jährlich Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, die das 77. Lebensjahr erreicht haben und über fünf Jahre dem Verein angehören, können auf eigenen Wunsch beitragsfrei geführt werden.
2.6 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Geschäftsführenden Vorstand gestellten Antrag. Die Ehrenmitgliedschaft wird einem Mitglied automatisch zugesprochen, wenn dieses das 77. Lebensjahr vollendet hat.
2.7 Der Verein haftet nicht für eigenmächtiges Handeln seiner Mitglieder.
3
3 (Generalversammlung)
3.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes.
3.2 Zur Generalversammlung, die vor Vollendung des folgenden Geschäftsjahres stattfinden sollte, werden alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3.3 Jedes Jahr finden Vorstandswahlen statt. Der Gesamtvorstand wird in zwei Wahlgruppen eingeteilt. Die Wahlgruppen werden vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
3.4 Eine außerordentliche Generalversammlung, zu der die Mitglieder wie unter Punkt 3.2 beschrieben eingeladen werden, ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangen.
3.5 Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind eine Woche vor Beginn, zur außerordentlichen Generalversammlung 2 Tage vor Beginn schriftlich an den Vorstand einzureichen. Später eingereichte Anträge brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Dringlichkeitsanträge, die erst in der Generalversammlung gestellt werden, sind nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zugelassen.
3.6 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
3.7 Bei allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen, die vom Versammlungsführer (1. Vorsitzender) und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3.8 Der 1. Vorsitzende bestimmt, nach Absprache mit dem Gesamtvorstand, den Zeitpunkt der Generalversammlung, er beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Ist ein solcher nicht gewählt oder ebenfalls verhindert, vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird.
4
4 (Gesamtvorstand und geschäftsführender Vorstand)
4.1 Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
4.2 Er sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
a) der 1. Vorsitzende b) ein oder zwei 2. Vorsitzende c) der Schriftführer d) der Kassenwart e) der Sitzungspräsident
f) bis zu sieben Beisitzer
4.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzender(n). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Gesamtvorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der/die 2. Vorsitzende(n). Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes endet mit dem Beginn der Neuwahlen.
4.4 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4.5 Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Mitgliedern des Elferrates.
4.6 Die Mitglieder des Vereins können bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung an den Gesamtvorstand den Antrag stellen, Mitglieder des Gesamtvorstandes abzusetzen oder neu zu wählen. Wird bei einer Wahl von keinem der Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal wiederholt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.7 Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des/der Stellvertreter(s) den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode kann der Gesamtvorstand kommissarisch ein neues Mitglied berufen.
4.8 Mitglied im Elferrat kann jede natürliche Person werden. Das Vorschlagsrecht an den Gesamtvorstand für Neuaufnahmen in den Elferrat steht jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied zu. Die Erstaufnahme als Elferrat erfolgt durch Wahl innerhalb einer Gesamtvorstandssitzung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Stimmen bekommt. Die Anzahl der Elferratsmitglieder wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
4.9 Mitglieder des Elferrates sind berechtigt und aufgefordert, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich, soweit möglich, aktiv zu beteiligen. Jedes Elferratsmitglied hat an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften, jedoch unter Wahrung seiner beruflichen und persönlichen Belange, mitzuwirken. Die Elferratsmitglieder erklären in angemessenem Abstand (alle 2 Jahre) gegenüber dem Gesamtvorstand ihre aktive oder passive Teilnahme im Elferrat.
5
5 (Kassenprüfer)
Zur Überwachung des Finanzwesens werden jährlich von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Am Ende des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse und der Bücher vorzunehmen. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung über die Prüfung einen Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte beantragen sie oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Generalversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes. Im Falle der Vereinsauflösung haben die Kassenprüfer das Amt der Liquidatoren nach dem BGB zu übernehmen.
6 (Prinzenausschuss)
Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt aus den Reihen des Gesamtvorstandes vier Personen, welche den Prinz Karneval des Vereins auswählen (Prinzenausschuss). Der Name des Prinzen bleibt bis zur großen Kappensitzung ein streng gehütetes Geheimnis des Prinzenausschusses. Der Prinz Karneval vertritt den Verein nur repräsentativ und sollte an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
7 (Datenschutz)
Der Karnevalsverein Blau-Weiß Ostenland e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung von Vereinsinteressen erforderlich scheint. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.
Des weiteren hält sich der Karnevalsverein Blau-Weiß Ostenland e.V. an die aktuell gültige Version der DSGVO.
8 (Satzungsänderungen oder -ergänzungen)
Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Generalversammlung dem Gesamtvorstand schriftlich einzureichen.
Eventuelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht (bei der Eintragung ins Vereinsregister) oder von dem Finanzamt (wegen der Frage der Gemeinnützigkeit) gefordert werden, dürfen vom Geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden.
9 (Auflösung)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den SC Blau-Weiß Ostenland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Ortes Ostenland zu verwenden hat.
6
10 (Inkrafttreten)
Die bisherige Satzung in der Fassung vom 31.10.2011 wurde zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.10.2018. Die entsprechend geänderte Fassung tritt mit dem Tag der Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in